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Neil Postman
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Seit neuestem findet sich auf der Homepage der Bundesprüfstelle (BPjM) ein
neuer Kriterienkatalog zur Indizierung von Computer- und Videospielen.
Insgesamt gibt es nun sechs Abschnitte die zur Indizierung eines Spieles durch die Bundesprüfstelle herangezogen werden: „Unsittlichkeit“, „Verrohende und zu Gewalt anreizende Wirkung durch Gewaltdarstellungen“, „Anreizen zum Rassenhass / Verherrlichung der NS-Ideologie“, „Diskriminierung von Menschen“, „Verherrlichung / Verharmlosung von Drogenkonsum“ und „Schwere Jugendgefährdung“.
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Insbesondere das Thema „Unsittlichkeit“ bekommt durch die Neuauslegung auch für die anderen Inhalte von Spielen neue Aspekte.
„Nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle ist die Möglichkeit einer sittlichen Gefährdung weiterhin dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass durch den Konsum des Mediums das sittliche Verhalten des Kindes oder Jugendlichen im Denken, Fühlen, Reden oder Handeln von den im Grundgesetz und im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) formulierten Normen der Erziehung wesentlich abweicht.“
Sieht so aus, als wenn langsam aber sicher auch die Grundsteine für die Zensur von Internetspielen gelegt wird. Insbesondere der Passus das eine Gewaltdarstellung auch als erotisierend vom Nutzer wahrgenommen werden kann sollte hier aufhorchen lassen.
Für die Darstellung von Menschen und menschenähnlichen Wesen im virtuellen Spiel wurden folgende Kriterien aufgestellt:
„Für interaktive Medien gilt darüber hinaus als Kriterium der Jugendgefährdung, wenn kaum oder keine alternativen Handlungsoptionen/Konfliktlösungsmöglichkeiten vorhanden sind; wenn bei interaktiven Medien die Wahl alternativer Handlungsoptionen/ Konfliktlösungsmöglichkeiten zwar möglich, aber für die Erreichung des Spielzieles nachteilig oder irrelevant ist; wenn das Ausüben von entsprechender Gewalt als unproblematisch oder gesellschaftlich normal erscheint, nicht mit negativen Folgen oder Sanktionen versehen ist oder im Rahmen des Spiels belohnt wird; wenn Gewalt gegen Unbeteiligte Bestandteil des Spiels ist und nicht oder nur eingeschränkt sanktioniert wird.“
Die Gründe für eine nicht erfolgte Indizierung eines Computer- oder Videospieles werden wie folgt verdeutlicht.
„Spiele, bei denen die Verletzung und/oder Tötung von Menschen eine unter mehreren möglichen Spielhandlungen darstellt und das Ergebnis der Kampfhandlung unblutig präsentiert wird;
Spiele, in denen andere Elemente als Gewalttaten gegen Menschen eine wesentliche Rolle spielen;
Spiele, in denen Tötungsvorgänge gegen Menschen verfremdet dargestellt werden und zwar in einer Form, die Parallelen zur Realität nicht nahe legt;
Spiele, in denen Tötungsvorgänge ausschließlich gegen solche Wesen dargestellt werden, die Menschen eher nicht ähneln;
Spiele, in denen auch Horror- und Splatterelemente enthalten sind, in denen jedoch nicht gewalthaltige Anteile spielbestimmend sind, wobei die Horrorelemente nicht so gestaltet sein dürfen, dass auf Grund der besonderen Brutalität die anderen Spielelemente in den Hintergrund treten.“
Man darf also festhalten, dass das Prüfverfahren an sich – wenn alle Kriterien, die zu einer Indizierung führen können mit den Vorlagen zur Nichtindizierung abgeklärt werden müssen – deutlich aufwendiger geworden ist. Kennzeichen können also nur noch vergeben werden, wenn die USK-Gutachter eindeutig feststellen, dass keine Indizierung zu befürchten ist.
Es sieht so aus, als wenn die Game-Studios und Publisher nur noch angepasste Versionen für den deutschen Markt anbieten werden können. Dabei unbeantwortet bleibt auch die Frage, ob die von der USK nicht gekennzeichneten Spiele zukünftig grundsätzlich als indiziert zu gelten haben.
Die letzte Überarbeitung des hier öffentlich zur Schau gestelltem fand am 05.04.2024 entweder durch die Hinzufügung neuer Inhalte, der Überarbeitung des geschriebenen, der Aktualisierung von Sachverhalten oder Ereignissen bzw. der Anpassung aufgrund neuer Funktionalitäten statt.
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