Im Juni 2008 hatte das Landgericht München I die Eltern einer 16-Jährigen wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zu Schadensersatz an eine Fotografin verurteilt. Das Oberlandesgericht München hob jetzt den Schuldspruch der Eltern auf (Az. 6 U 3881/08). In der Begründung führt das Oberlandesgericht München – mit unter anderem – die Komplexität des Urheberrechtes an.
Worum geht es genau? Die 16-jährige Tochter hatte Fotos aus dem Internet heruntergeladen, ohne Genehmigung der Klägerin zu Videos weiter verarbeitet und auf verschiedenen Videoseiten präsentiert. Damit, so die Klägerin, habe sie sich der Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht und da die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt hätten, würden auch sie schuld am Verstoß tragen.
Den Schuldspruch der Eltern hob das Oberlandesgericht nun auf. Die Urheberrechtslage sei „nach den ständig wechselnden Änderungen des Gesetzes derart kompliziert und unübersichtlich, dass von einem nicht auf Urheberrechtsfragen spezialisierten Mitbürger nicht erwartet werden kann, diese auch nur halbwegs richtig erläutern zu können“, so der vorsitzende Richter.
Die Verurteilung der Schülerin wurde hingegen aufrecht erhalten. Sie hat ohne Zweifel das Urheberrecht der Klägerin verletzt und ist deshalb schadensersatzpflichtig.
Wie dem auch sei… immer noch ein zweischneidiges Schwert.
Gut für die Eltern da Freispruch aber trotzdem noch schlimm weil die Tochter weiterhin schuldig ist. Für den Schadensersatz werden sie also aufkommen müssen. Sooo viel Geld bringt Zeitung austragen ja auch nicht in die Kasse der Schülerin.
Dabei ist gerade das Urheberrecht in diesem Zusammenhang ziemlich logisch.
Alles, was man nicht selbst erstellt oder erdacht hat, gehört jemand anderem.
In diesem Sinne
Verweise zu anderen Internetpräsenzen werden - sofern vorhanden - mit farbigen Kreisen versehen, um anzuzeigen, ob der Verarbeitung persönlicher Daten widersprochen werden kann oder Trackingverfahren wie Google Analytics / Fonts, Nutzerverfolgung durch Werbepartner u.ä. dort eingesetzt werden.