Grundsätzlich dürfen Rechtsbeweise nicht gebeugt werden, da sie entsprechend des verwendeten Regelsystemes das Recht des Rechts am Recht beweisen. Damit unterliegen sie weder einer Zwangsbeugung, noch können sie von der Allgemeinheit in Frage gestellt werden.
Stellungnahme zur öffentlichen ZurSchauStellung eines Impressums und dessen Sinn, welcher in den vielfältigsten Variationen von Seitenbetreibern auf ihren Seiten in abwandelbarer Form vorzuhalten ist.
Zumeist verbergen sich aufzuführende Angaben unter dem Decknamen „Impressum“ oder ähnlich geartetem Buchstabenkombinationsmöglichkeiten wie zum Beispiel „Urheberrechte“.
Aus unvermeidbaren Gründen bildet dieses Drehbuch den temporären Stand einer Anreihung von kontinuierlich weitergeführten Arbeitsprozessen ab.