Stellungnahme zur öffentlichen ZurSchauStellung eines Impressums und dessen Sinn, welcher in den vielfältigsten Variationen von Seitenbetreibern auf ihren Seiten in abwandelbarer Form vorzuhalten ist.
Zumeist verbergen sich aufzuführende Angaben unter dem Decknamen „Impressum“ oder ähnlich geartetem Buchstabenkombinationsmöglichkeiten wie zum Beispiel „Urheberrechte“.
Im Zweifel fragen Sie bereits im Vorfeld Ihren Advokaten, ob Sie wirklich Inhalte kopieren, Grafiken entführen oder die hier zur Schau gestellten Computerspiele kriminell weiterverwerten sollten. Halten Sie sich einfach an die vorgehaltenden Impresumsangaben, welche auch Verweise zu Urheberrechten und weiteres der Sache an sich dienliches vorhalten. Um den hier jedoch im Vorfeld aufgeführten Buchstabensalat Einhalt zu gebieten, wird grundsätzlich empfohlen, es erst garnicht so weit kommen zu lassen.
Sollte beim Lesen zwischen den Zeilen – ob nun mit oder ohne Brille – etwas gefunden oder hängen geblieben sein (auch wenn es nicht dahin gehört), so geht dieses Anhängsel nicht automatisch in Ihr Eigentum über, sondern ist nur gegen eine entsprechende Lösegeldforderung meines Rechtsverehrers käuflich.
Das Recht zur Besitzinanspruchnahme ist zwar grundsätzlich käuflich, aber nicht verhandelbar. Sofern ein Recht an Spielen, Grafik, Musik, Text oder Sound also käuflich erworben wurde, so ist dieses Recht auch schriftlich vor Gericht vor- beziehungsweise nachzuweisen. Ansonsten kann und wird dieses Recht auch durch gerichtliche Ermächtigung zur Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte eingefordert.
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