Grundsätzlich dürfen Rechtsbeweise nicht gebeugt werden, da sie entsprechend des verwendeten Regelsystemes das Recht des Rechts am Recht beweisen. Damit unterliegen sie weder einer Zwangsbeugung, noch können sie von der Allgemeinheit in Frage gestellt werden.
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Als Rechtsbeweis für die Gerichtsbarkeit zur Vollstreckung des Platzverweises muss – mit unter anderem – nachfolgender Haftungsschweiß Ausschluss dem zuständigem Rechtsverdreher des Geschädigten zur Verfügung gestellt werden.
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