Der Inhalt des hier ersichtlichen beschäftigt sich mit dem Sinn einer „Beugehaft“ für Bestandteile dieser Webpräsenz, dem Gebrauch des Vollzuges einer ZwangsVollStreckung, Ausnahmefällen sowie der Anratung durch Außenstehende zur erneuten Beugehaft bei Widerstand.
Grundsätzlich soll möglicher Widerstand des Lesbaren bereits im Vorfeld Einhalt geboten werden. Dies ermöglicht es Lesenden ihren potentiellen Lesefluss möglichst Widerstandsfrei beizubehalten. Gewährleistet wird damit das nicht Inkrafttreten einer ZwangsVollStreckung.
Lesbares welches „Zwangsvollstreckter Beugehaft“ unterliegt, unterliegt generell auch einer verschärften Beugehaft. Manches des sich auf dieser Webpräsenz befindlichen wird solange gebeugt und peinlichst hinterfragt, bis es sich widerstandslos seinem mit Sinn erfüllten Schicksal ergibt.
Sofern jedweder Widerstand des ehemals zu beugenden aufgegeben wurde, wird es als Bestandteil des Konstruktes angesehen und gegebenenfalls in neurevidierter Form an prägnanter Stelle aufgeführt.
Im Falle einer Querlesung gilt die vordefinierte Halbwertszeit des sich zu beugenden als überschritten, wenn das Ende der vordefinierten Halbwertszeit erreicht und die Querlesung damit ad acta gelegt werden kann. Weitere Bearbeitungen abgelegter Querlesungen finden nur statt, wenn sich Bestandteile einer Querlesung grundlegend geändert haben und einer Überarbeitung bedürfen.
Wird ein der Beugehaft entkommenes ad acta gelegt, so geht es in die Annalen des jeweiligen Geschichtsjahres ein. Dort wird es entweder der digitalen Vergeßlichkeit oder im Zweifelsfall der Recherche dienlich sein. Die Zwangsvollstreckung der Beugehaft hat in diesem Fall ihre Aufgabe erfüllt und das ehemals zu beugende bestenfalls mit Sinn befüllt.
Sofern Außenstehende nicht den Sinn eines ehemals gebeugten erfassen können oder wollen, obliegt es generell den Außenstehenden dies ehemals gebeugte erneut zur Zwangsvollstreckung mit einhergehender peinlichster Hinterfragung durch den Autor anzuraten.
Sofern die Anratung eines Außenstehenden bezüglich eines ehemals gebeugten erfolgt, hat der Außenstehende dem Autoren eine entsprechende Begründung zur erneuten Zwangsvollstreckung zur Beugehaft vorzuweisen. Anratungen zum Zwangsvollzug erneuter Beugehaft ohne eindeutige Begründung wird der Autor nicht nachkommen.
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