Aus unvermeidbaren Gründen bildet dieses Drehbuch den temporären Stand einer Anreihung von kontinuierlich weitergeführten Arbeitsprozessen ab.
Aus Kopfsalat entstandene Buchstabensuppen und Buchstabensalate, welche als Garnierung in Form von benutzt wurden und werden, können grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden.
Von der Norm abweichende Verhaftungsbeschlüsse für „getrocknete“ Buchstabensuppen oder Buchstabensalate haben eine entsprechende Klausel zur Aufweichung zu beinhalten. Sollte innerhalb des Beschlusses einer Verhaftung die Haftung von getrockneten Buchstabensuppen oder Buchstabensalaten zur Aufweichung nicht enthalten sein, so ist ein Verhaftungsbeschluss in einen Behaftungsbeschluss umzuwandeln.
Da Drehbuch und weitere aus Buchstabenkombinationen bestehende Bestandteile sind grundsätzlich stetigen Erweiterungsarbeiten unterzogen. Dies verbietet eine Verhaftung des Autors aus den im Vorfeld aufgeführten Gründen der Nichthaftbarkeit des Kopfsalates. Als Begründung des vorhergehenden gilt, dass der angerichtete Kopfsalat als Beilage für Buchstabensuppen und Buchstabensalate in Form von Buchstabenkombinationen dienlich ist.
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